AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der PRIMO Projekte und Immobilien GmbH, Gaustr.40, 55411 Bingen

  1. Mit der Annahme dieses Angebotes, Beabsichtigung oder Verhandlungsaufnahme kommt ein Maklervertrag zustande und werden unsere Geschäftsbedingungen anerkannt.

  1. Unsere Angebote erfolgen unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen nach den Angaben der Auftraggeber und schließen unsere Gewährleistung aus. Irrtum, Auslassungen und Zwischenabschlüsse bleiben vorbehalten.

  1. Vorkenntnisse: Ist dem Empfänger die durch die Primo Projekte und Immobilien GmbH nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so hat er dies zu belegen. Ist ein Objekt bereits von anderer Seite her bekannt, so ist dies unverzüglich (innerhalb von 3 Tagen) nach Erhalt des Angebotes unter Angabe der Quelle schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen, andernfalls gilt das Angebot als angenommen und ist im Abschlussfalle provisionspflichtig. Vorkenntnisse eines von der Primo Projekte und Immobilien GmbH angebotenen und vermittelten Objektes schließt die Provisionspflicht des Angebotsempfängers nicht aus, wenn durch die Tätigkeit der Primo Projekte und Immobilien GmbH ein Vertragsabschluss zu diesem Objekt erreicht werden kann.
  1. Sämtliche von uns schriftlich, telefonisch oder mündlich angebotenen Objekte gelten als nachgewiesen und sind im Abschlussfalle provisionspflichtig.

  1. Die Angebote sind nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Dieser hat die Angebote streng vertraulich zu behandeln und darf sie ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung dritten Personen weder weiterreichen noch bekannt geben. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung zieht Schadensersatzansprüche in Höhe der Marktgebühren nach sich und wird darüber hinaus strafrechtlich verfolgt.
  1. Die Provision ist vom Käufer/Mieter/Pächter, sofern im Angebot nicht anders vermerkt, in voller Höhe fällig und zahlbar und beträgt bei:

a) bebauten/unbebauten Grundstücken und Eigentumswohnungen 6% des Kaufpreises

  1. Verkauf auf Rentenbasis 5% des Verkehrswertes

  2. Erbbaurechten (Begründung und Veräußerung) einen Jahreserbbauzins

  3. Vermietung von gewerblichen Räumen 3% der Zehnjahreskaltmiete

  4. Abstände oder Kaufpreise für Einrichtung, Möbel, Zubehör 3% Vermietung von Wohnräumen 2 Monatsmieten

  5. zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  1. Die Provisionszahlungsverpflichtung entfällt nicht, wenn ein geschlossener, die Provisionszahlung auslösender Vertrag aufgehoben oder durch Rücktritt, Anfechtung, Wandlung, Minderung oder in sonstiger Weise hinfällig wird.

  1. Nebenabreden bedürfen der Schriftform; auch mündliche oder telefonische Zusagen müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich bestätigt werden.

  1. Wir sind berechtigt, für den anderen Vertragsteil – auch provisionspflichtig – zu werden oder zu sein.

  1. Uns ist die Zusammenarbeit mit anderen Maklern oder sonstigen Dritten gestattet.

  1. Wird statt des nachgewiesenen Objektes ein Ersatzobjekt (z.B. vom gleichen Eigentümer/Vermieter/Verwalter) übernommen oder werden über eines der Objekte andere Verträge als ursprünglich vorgesehen (z.B. Kauf statt Miete) abgeschlossen, so besteht auch für diese Verträge volle Provisionszahlungspflicht, da ursprünglich unsere Nachweistätigkeit mittelbar oder unmittelbar zum Vertragsabschluss geführt hat.

  1. Zu den Verhandlungen stehen wir gern vermittelnd und beratend zur Verfügung. Werden wir nicht hinzugezogen, so ist der Nachweis des Objektes einer Vermittlung gleichzusetzen.

  1. Eine Pflicht zur Provisionszahlung besteht auch dann, wenn ein Vertrag über ein nachgewiesenes oder durch dieses bekannt gewordene Objekt mit einem Familienangehörigen, Lebens- oder Geschäftspartner des Angebotsempfängers zustande kommt, ohne dass es des Nachweises der Weitergabe bedarf.

  1. Gerichtsstand ist Mainz.

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ungültig sein oder werden, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Bingen.